Gesetze und Satzungen
Bei Änderungen durch Nachtragssatzungen gelten die nicht geänderten Passagen der Ursprungssatzung unverändert fort.
Nach Beschluss im Verwaltungsrat der WAS und Zustimmung durch den Rat der Stadt Wolfsburg gelten nach erfolgter Veröffentlichung im Amtsblatt (Nr.50 vom 13.12.2019) ab dem 1. Januar 2020 die neuen Gebührensatzungen für die Straßenreinigung und Abfallentsorgung in der Stadt Wolfsburg.
Behältergröße | Alte Gebühren (2011 – 2019) |
Neue Gebühren (2020 – 2022) |
---|---|---|
20 l Sack | 2,00 € / Monat | 1,80 € / Monat |
40 l Sack | 4,00 € / Monat | 3,60 € / Monat |
120 l Restabfallbehälter | 11,70 € / Monat | 10,70 € / Monat |
240 l Restabfallbehälter | 23,40 € / Monat | 21,40 € / Monat |
770 l Restabfallbehälter | 150,40 € / Monat | 137,45 € / Monat |
1.100 l Restabfallbehälter | 214,90 € / Monat | 196,35 € / Monat |
Abfallgebühren werden als Einheitsgebühr erhoben und auf das Volumen des Restabfallbehälters bezogen. Sie beinhalten die Leerung des jeweiligen Restabfallbehälters im angegebenen Leerungsintervall, die Leerung eines gleichgroßen Bioabfallbehälters im gleichen Leerungsintervall und die Leerung von mindestens einem 240 Liter Altpapierbehälter alle vier Wochen. Ferner ist die Nutzung von Sperrmüllabfuhren (max. viermal im Kalenderjahr, bis zu 5m³), die Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (Elektroschrott) u. v. m. enthalten.
Straßenreinigungsgebühren (s. Tabelle 2)
Mit der Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes war in der Stadt Wolfsburg für die Jahre 2018 und 2019 die Straßenreinigung komplett neu zu fassen.
Auch hier konnten in den zurückliegenden Gebührenzeiträumen Überschüsse erwirtschaftet werden, die gebührenmindernd berücksichtigt wurden. Im Gebührenzeitraum 2018 bis 2019 konnten dadurch 38 % der Kosten über Gebührenvorträge gedeckt werden.
Im Kalkulationszeitraum 2020 – 2022 stehen dagegen nur 4,5 % des Gebührenbedarfs über erwirtschaftete Gebührenvorträge (aus der Periode 2018 – 2019) zur Verfügung.
Damit der gesetzlichen Vorgabe des § 5 Abs. 1 NKAG zur Kostendeckung der jeweiligen Einrichtung Rechnung getragen werden kann, ist eine entsprechende Anhebung der Straßenreinigungsgebühren unvermeidlich.
Die Gebühr für die getrennt zu betrachtende Winterreinigung wird konstant gehalten werden.
Tabelle 2: StraßenreinigungsgebührenReinigungsklasse (RK) | 2018 und 2019 | 2020 - 2022 | |
---|---|---|---|
I | (1 mal wöchentlich) | 4,92 € | 6,15 € |
II | (2 mal wöchentlich) | 9,84 € | 12,30 € |
III | (3 mal wöchentlich) | 14,76 € | 18,45 € |
IV | (14-täglich) | 2,46 € | 3,08 € |
V | (4 mal wöchentlich) | 19,68 € | 24,60 € |
Winterreinigung | 2,04 € | 2,04 € |
Soll die Anhebung der Straßenreinigungsgebühren zur Konsolidierung des städtischen Haushalts beitragen?
Nein, die Anhebung der Straßenreinigungsgebühren in Wolfsburg ist kein Beitrag zur Konsolidierung des städtischen Haushalts.
Der vom Gebührenzahler zu erhebende Anteil an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung darf nicht verwechselt werden mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenverteilung. Der Landesgesetzgeber hat seit 2018 ausdrücklich geregelt, dass die Kosten der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung zu 75 vom Hundert durch Benutzungsgebühren (hier: durch die anliegenden Grundstücksbesitzer) sowie zu 25 vom Hundert durch den Träger der öffentlichen Einrichtung (hier: durch die Stadt Wolfsburg) gedeckt werden.
Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung sind also kein Bestandteil des städtischen Haushaltes sondern von der WAS eigenverantwortlich so zu bemessen, dass sie die vom Gebührenzahler zu tragenden Kosten der Einrichtung, des Betriebes, der Verwaltung und Unterhaltung der Straßenreinigung decken. Im Umkehrschluss werden erwirtschaftete Gebührenüberschüsse ebenfalls nicht an die Stadt Wolfsburg abgeführt, sondern in der nächsten Kalkulationsperiode dem Gebührenzahler gebührensenkend angerechnet.
Wo finde ich weitere Informationen zur Straßenreinigung oder der Abfallentsorgung?
Allgemeine Informationen zur Straßenreinigung/Abfallentsorgung sind zu finden im Internet unter
Telefonisch können Mo. bis Fr. von 8:00 bis 18:00 Uhr unter der Behördennummer 115 weitere Informationen zur Straßenreinigung und Abfallentsorgung erfragt werden.
Die Behördennummer 115 ist in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates erreichbar.
An wen wende ich mich bei Fragen zu meinem Gebührenbescheid?
Bei Fragen zum Gebührenbescheid kann man sich an die im Bescheid genannten Ansprechpartner*innen der Abteilung Grundbesitzabgaben der Stadt Wolfsburg, welche den Bescheid erstellt haben (i. d. R. auf Seite 1 oben), wenden.
Ich möchte dem Gebührenbescheid widersprechen. Was ist zu beachten?
Abweichend zum eingeräumten Widerspruchsverfahren bei den Gebührenbescheiden 2018/2019 der Straßenreinigungsgebühren, die unter dem Gesichtspunkt der kompletten Neufassung der Straßenreinigung in Wolfsburg ergingen, gilt ab dem 01.01.2020 wieder das in Niedersachsen übliche Klageverfahren. Hiernach findet vor Erhebung der Anfechtungsklage, abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), eine Nachprüfung in einem behördlichen Vorverfahren nicht statt (für den Gebührenzeitraum ab 2020 ist also kein Widerspruchsverfahren anwendbar).
Statthafter Rechtsbehelf gegen die Bescheide über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Wolfsburg ist damit die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Dies entspricht der Regelung des § 80 Abs. 1 Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG).
Konkrete Informationen zum Vorgehen sind der Rechtsbehelfsbelehrung, die Bestandteil jedes Gebührenbescheides ist, zu entnehmen.
Sollten in einem Gebührenbescheid nach Ansicht des Bescheidempfängers erkennbare Fehler auszumachen sein, so kann dies möglichst umgehend in geeigneter Weise der Abteilung Grundbesitzabgaben der Stadt Wolfsburg, welche den Gebührenbescheid erstellt hat, mitgeteilt werden. Fehlerhafte Bescheide werden von Amts wegen korrigiert; hierzu bedarf es keiner besonderen Rechtsmittel.
Bei Änderungen durch Nachtragssatzungen gelten die nicht geänderten Passagen der Ursprungssatzung unverändert fort.
Gesetze
Rechtsnorm:
„Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt
schaft und Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)“
Erlass:
Bund (per Beschluss durch Bundestag mit Zustimmung durch Bundesrat)
Inhalt:
Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen
zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung
von Abfällen sicherzustellen. Unter anderem regelt es die öffentlich-rechtliche
Entsorgung und definiert hierzu die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, Überlassungspflichten, Anzeigeverfahren für
Sammlungen, Duldungspflichten bei Grundstücken und die Beauftragung Dritter.
Die Veröffentlichung der aktuell geltenden Fassung geschieht über das Bundesgesetzblatt.
Rechtsnorm:
„Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)“
Erlass:
Land Niedersachsen (per Beschluss durch Landtag)
Inhalt:
Ziel des Gesetzes ist es, die europäischen Regelungen zum Abfallrecht und die des Bundes
nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) im Landesrecht umzusetzen.
Die Veröffentlichung der aktuell geltenden Fassung geschieht über die Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblätter.
Rechtsnorm:
„Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz -
ElektroG)“
Erlass:
Bund (per Beschluss durch Bundestag mit Zustimmung durch Bundesrat)
Inhalt:
Ziel des Gesetzes ist es, die schädlichen Auswirkungen durch Entstehung und
Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) und bei deren
Ressourcennutzung zu vermeiden oder zu verringern, und die Effizienz der
Ressourcennutzung zu steigern. Das ElektroG legt konkrete Pflichten für die Hersteller der
Produkte, den Handel, die Kommunen, die Besitzer von EAG sowie die Entsorger fest. Die
Bürgerinnen und Bürger sind nach dem ElektroG verpflichtet, ihre EAG einer vom
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Im Rahmen der dem ElektroG
zugrundeliegenden Strukturen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) für die
Einrichtung und den Betrieb von Sammelstellen zuständig. Die Abgabe der EAG bei den örE
ist seit Inkrafttreten des ElektroG kostenlos. Die Hersteller sind in Ausübung ihrer
Produktverantwortung für die Rücknahme der EAG verantwortlich. Dies beinhaltet
insbesondere die Organisation der Abholung der EAG bei kommunalen Sammel- bzw.
Übergabestellen und ihre ordnungsgemäße Entsorgung.
Die Veröffentlichung der aktuell geltenden Fassung geschieht über das Bundesgesetzblatt.
Rechtsnorm:
„Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung
von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)“
Erlass:
Bund (per Beschluss durch Bundestag mit Zustimmung durch Bundesrat)
Inhalt:
Das Verpackungsgesetz ersetzt ab dem 01.01.2019 die Verpackungsverordnung.
Ziel des Gesetzes ist eine Reduzierung des
Aufkommens von Verpackungsmüll sowie eine
Abkehr von der Wegwerfgesellschaft.
Mit dem Verpackungsgesetz werden die Erzeuger und
In-Verkehr-Bringer von Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen,
Getränkeverpackungen und Mehrwegverpackungen verpflichtet, diese Verpackungen nach
Gebrauch zurückzunehmen und bei deren Verwertung und Entsorgung mitzuwirken.
Die Veröffentlichung der aktuell geltenden Fassung geschieht über das Bundesgesetzblatt.
Verordnungen
Rechtsnorm:
„Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von
bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV))“
Erlass:
Bund (per Beschluss durch Bundestag mit Zustimmung durch Bundesrat)
Inhalt:
Ziel der Verordnung ist es, auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Erzeuger und
Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von
weiteren vergleichbaren Abfällen, sowie für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen
gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere
vergleichbare Abfälle vorbehandelt werden zu regeln, wie die Verwertung und die
Beseitigung dieser Abfälle durchzuführen ist.
Die Verordnung regelt auch, welche Abfälle der genannten Erzeuger und Besitzer dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen sind.
Die Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem örE im Rahmen der Überlassungspflicht nach
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz überlassen worden sind.
Die Veröffentlichung der aktuell geltenden Fassung geschieht über das Bundesgesetzblatt.
Satzungen / Ortsrecht (PDF-Dateien)
Unternehmenssatzung
Abfallwirtschaftssatzung
Benutzungsordnung Entsorgungszentrum Wolfsburg
Bei Änderungen durch Nachtragssatzungen gelten die nicht geänderten Passagen der Ursprungssatzung unverändert fort.
Städtische Regelungen
Rechtsnorm:
„Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsmäßigen
Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg
(Straßenreinigungsverordnung)“
Erlass:
Stadt Wolfsburg (per Ratsbeschluss)
Inhalt:
Die Straßenreinigungsverordnung regelt die Reinigungspflicht, definiert den
Reinigungsbereich und in einem Straßenverzeichnis die zu reinigenden Straßen, Wege und
Plätze, regelt die Reinigung der übrigen Straßen, Wege und Plätze und den
Reinigungsumfang, die Schneeräumung und Glättebeseitigung, die zeitliche Begrenzung der
Reinigungspflicht, sowie die Reinigungspflicht bei übermäßiger Verunreinigung.
Die Veröffentlichung der aktuell geltenden Fassung geschieht über das Amtsblatt der Stadt Wolfsburg.
Rechtsnorm:
„Satzung über die Träger und Übertragung der Pflicht zur Reinigung öffentlicher
Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg
(Straßenreinigungsübertragungssatzung)“
Erlass:
Stadt Wolfsburg (per Ratsbeschluss)
Inhalt:
Die Straßenreinigungsübertragungssatzung definiert die Träger und die Übertragung der
Reinigungspflicht, sowie die Übernahme der Reinigungspflicht durch Dritte. Sie legt fest,
dass die Reinigung einschließlich der Schneeräumung und Glättebeseitigung der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen
Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als
öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Straßenreinigungsverordnung der WAS obliegt,
soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern und Inhabern besonders
bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte übertragen wird.
Die Veröffentlichung der aktuell geltenden Fassung geschieht über das Amtsblatt der Stadt Wolfsburg.
Satzung WAS (PDF-Dateien)
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